| I. Vertragsinhalt 1. Vor der Erteilung des Auftrages hat der Besteller diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen erhalten und erkennt sie mit Durchgabe des Auftrages als allein verbindlich an. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung auch für Nachbestellungen vereinbart. Die Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Sie gilt als angenommen, wenn der Lieferer sie nicht innerhalb von zwei Wochen ausdrücklich ablehnt. 2. Für die Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag sind der Inhalt der vom Lieferer dem Besteller übersandten Auftragsbestätigung und gegebenenfalls die Bestimmungen eines Vertragshändlervertrages maßgebend. Mündliche und telefonische Erklärungen des Lieferers einschließlich der Erklärungen seiner Vertreter werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Vertreter des Lieferers sind ausschließlich zur Entgegennahme der Bestellung befugt. 3. Die in den Verkaufskatalogen und Preislisten des Lieferers enthaltenen Angaben gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen, die sich der Lieferer vorbehält. Die Bestellung wird ausgeführt zu den jeweils aktuellen Tagespreisen.
II. Lieferzeiten 1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus. 2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 15 % des Lieferwertes zu verlangen. 3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 Prozent des eingetretenen Schadens begrenzt. 4. Im Falle höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, und zwar sowohl beim Lieferer als auch bei seinen Zulieferanten, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzögerung der Anlieferung der Rohstoffe und behördliche Maßnahmen, verlängert sich die Lieferfrist. Die Verlängerung beträgt maximal 4 Wochen. Nach diesem Zeitpunkt können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. 5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Forderung aus der gesamten Geschäftsverbindung in Verzug, braucht der Lieferer nur gegen Bezahlung der gesamten Zahlungsverpflichtungen einschließlich der neuen Kaufpreisforderung zu leisten.
III. Annahmeverzug 1. Nimmt der Besteller, gleich aus welchem Grunde, die Ware nicht ab, so wird der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, und der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 6 Werktagen von dem betreffenden Liefervertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. 2. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, entweder den tatsächlichen Schaden geltend zu machen oder ohne Nachweis eines Schadens 20% des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises. 3. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
IV. Gewährleistung 1. Der Lieferer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände. Liegen erkennbare oder verborgene Mängel vor, so leistet der Lieferer ausschließlich in der Weise Gewähr, daß er nach seiner Wahl unentgeltlich die Mängel nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. 2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 3. Rücksendungen der beanstandeten Ware an den Lieferer dürfen nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgen. 4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, wie z.B. auf Ermäßigung des Kaufpreises, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz, insbesondere für mittelbare Schäden und solche aus positiver Vertragsverletzung, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Das gilt nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder grobem Verschulden des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 5. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. 6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. 8. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 9. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Artikel für Unternehmer (siehe § 14 BGB ) 12 Monate ab Gefahrenübergang. Für gebrauchte Gegenstände gilt für Unternehmer nur die Frist, die ausdrücklich und schriftlich auf dem Auftrag/Auftragsbestätigung steht. 10. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs.6 bis Abs.8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltenden Anspruchs - ausgeschlossen. 11. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
V. Preise - Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlungen haben aufgrund erteilter Rechnungen sofort zu erfolgen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Offene Lieferungen sind eine Vertrauensfrage und bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen erfolgen weitere Lieferungen ausschließlich per Nachnahme. Nachnahmegebühren sowie eventuelle Expresskosten werden zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Lieferung ab Sitz des Lieferers. Mangels besonderer Absprache gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 2. Wird der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit gezahlt, ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet aller sonstigen Ansprüche Verzugszinsen in Hohe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich, mindestens jedoch die Zinsen, die der Lieferer an die Bank für Kredite zahlen muss, ab Fälligkeit zu berechnen. 3. Im Verzugsfall werden auch alle übrigen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Der Lieferer hat nicht nur Anspruch auf Verzugszinsen in vorgenannter Hohe, sondern auch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Betrages, mit dessen Zahlung sich der Besteller in Verzug befindet, mindestens jedoch 50,- Euro. 4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere auch von Auskunfts- und Aufenthaltsermittlungskosten, bleibt von der Vertragsstrafe unberührt. 5. Der Besteller hat nur dann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 6. Der Besteller tragt alle Kosten der Geldübermittlung, insbesondere Bankgebühren und Diskontspesen.
VI. Eigentumsvorbehaltssicherung 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen der offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, solange nicht Zahlungsverzug vorliegt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherstellung, ist der Besteller nicht berechtigt. 2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 3. Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder in Zusammenhang mit einer Verwendung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter gelten von vornherein als an den Lieferer abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Vertragspartner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, soweit der Lieferer das nicht selbst tut. 4. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gegen die üblichen Risiken wie Feuer-, Einbruch / Diebstahl- und Wassergefahren angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln.
VII. Gefahrenübergang 1. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit dem Verlassen aus dem Lager oder Lieferwerk des Lieferers auf den Besteller über. 2. Das gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung oder Versendung gegen Frachtvorlage vereinbart wurde. Hierbei obliegt dem Lieferer die Wahl der Versandart. Auf Wunsch des Bestellers wird der Versand auf seine Kosten versichert. 3. Ansprüche wegen Beschädigungen auf dem Weg des Versands hat der Besteller direkt gegen den Transporteur bzw. dessen Versicherung geltend zu machen.
VIII. Gerichtsstand 1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftsitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Das deutsche materielle Recht ist ausschließlich anwendbar. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist jedoch ausgeschlossen.
IX. Schlußbestimmung Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem von der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Stand: März 2002 â Renner + Rehm |